Die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachfachwirt wird von den Steuerberaterkammern als zuständige Stellen nach § 56 Berufsbildungsgesetz (BBiG) durchgeführt. Dabei richtet sich die Durchführung der Prüfung nach der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer. Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt ist danach unter folgenden Voraussetzungen möglich:
 

  • Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum Steuerfachangestellten:
    mindestens dreijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes

  • Wer ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen hat:
    mindestens dreijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes

  • Nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z.B. Rechtsanwaltsfachangestellter, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann, Bankkaufmann):
    mindestens fünf Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes

  • Wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann:
    mindestens acht Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes

Bitte beachten Sie: Für den Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit kann nur das Formular "Beschäftigungsnachweis" der Steuerberaterkammer Nürnberg anerkannt werden. Pro Arbeitgeber ist jeweils ein Formular zu verwenden.

Sonderfälle/Notwendige individuelle Einzelfallprüfung
Treffen die oben aufgeführten Punkte alle nicht zu, so ist es in Ausnahmefällen möglich, einen Antrag auf verbindliche Auskunft für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in bei der Steuerberaterkammer zu stellen. Die Bearbeitung dieses Antrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühr in Höhe von 35,00 EUR wird auf die spätere Zulassungsgebühr angerechnet. 

Button OnlineAnsichtoText  Antrag auf verbindliche Auskunft

Änderungen zur Prüfungsordnung StFW

Button OnlineAnsichtoText  Details zu den Änderungen 

 

ANTRÄGE FÜR KOMMENDE PRÜFUNGSJAHRE BITTE ERST IM ENTSPRECHENDEN JAHR EINREICHEN.

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