Wer ist berechtigt, an der Fortbildungsprüfung zum FAIT teilzunehmen?
Die Zulassungsvoraussetzungen entsprechen schematisch den anderen Fortbildungen und unterscheiden sich nur in Detailfragen.
Zur FAIT-Prüfung kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
- bei erfolgreich abgelegter Steuerfachangestellten-Prüfung: 1 Jahr praktische Tätigkeit,
- bei abgeschlossenem 3-jährigen Hochschulstudium: 1 Jahr praktische Tätigkeit,
- bei abgeschlossener gleichwertiger Berufsausbildung: 2 Jahre praktische Tätigkeit,
- ohne entsprechende Berufsausbildung: 3 Jahre praktische Tätigkeit
oder
- Zulassung in besonderen Ausnahmefällen.
Diese Voraussetzungen zur Praxiserfahrung erfüllen Interessierte jeweils auch mit einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 16 Wochenstunden und können so Familie und Beruf gut vereinbaren. Einzelheiten zu den Zulassungsvoraussetzungen sind den Prüfungsordnungen der Steuerberaterkammern zu entnehmen.
ZULASSUNGANTRAG
Ihren Antrag zur Fortbildungsprüfung zum FAIT stellen Sie bitte im offiziellen Antragsportal der Steuerberaterkammern:
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Antragstellung für die Fortbildungsprüfung FAIT |
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